Vereinssatzung des
Freunde und Förderer der DPSG Stamm Mettmann e.V.
§ 1 Name, Zweck und Sitz des Vereins
(1) Der Name des Vereins ist “Freunde und Förderer der DPSG Stamm Mettmann e.V.”.
(2) Zweck des Vereins ist es, die pädagogischen, seelsorgerischen und sozialen Aufgaben der DPSG Stamm Mettmann ideell und wirtschaftlich zu fördern, sowie die Bestände an Material und Unterlagen zu sichern. Die Eigenständigkeit der DPSG Stamm Mettmann bleibt unangetastet.
(3) Der Satzungszweck soll durch die personelle und finanzielle Unterstützung der DPSG Stamm Mettmann erfolgen. So sollen z.B. Anschaffungen, Lager und Freizeiten und andere Unternehmungen der DPSG Stamm Mettmann finanziell unterstützt werden
(4) Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Niemand darf durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(6) Der Verein hat seinen Sitz in Mettmann.
§ 2 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können Freunde, Förderer, Mitglieder und ehemalige Mitglieder der DPSG; sowie Eltern von Pfadfindern sein. Mitglieder des Vereins müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand erworben.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand;
b) durch Ausschluß aus wichtigem Grund;
c) durch Tod des Mitgliedes.
(4) Über die Aufnahme oder den Ausschluß eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung des Vorstandes ist dem/der Betroffenen schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluß eines Mitgliedes ist der Einspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe zulässig. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 3 Beiträge und Spenden
(1) Die Mitglieder müssen den Jahresbeitrag entrichten und sollen darüber hinaus dem Verein eine ihren wirtschaftlichen Verhältnissen mögliche Spende zuwenden.
(2) Mitglieder die gleichzeitig Mitglieder der DPSG Stamm Mettmann sind, sind von der Beitragszahlung befreit.
§ 4 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 5 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
a) dem ersten Vorsitzenden;
b) dem zweiten Vorsitzenden (Stellvertreter);
c) dem Kassierer;
d) bis zu zwei Beisitzern.
(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben so lange im Amt, bis Nachfolger gewählt sind. Ständiges Mitglied des Vorstandes ist einer der beiden Vorsitzenden der DPSG – Stamm Mettmann.
(3) Aufgabe des Vorstandes sind die Geschäftsführung des Vereins, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwendung der Mittel des Vereins im Sinne des § 1 Abs. 2 dieser Satzung.
(4) Geschäftsführender Vorstand gem. § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind der erste Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Kassierer. Jeder von ihnen kann den Verein alleine vertreten.
(5) Die Mitglieder des Vorstandes erfüllen ihre Aufgabe ehrenamtlich.
§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal im Jahr vom Vorstand unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung einberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens 14 Tage vorher.
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung verlangt. Abs. 1 gilt entsprechend.
(3) Die Mitgliederversammlung ist nach ordnungsgemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht muß persönlich ausgeübt werden.
(4) Für die Dauer der Mitgliederversammlung ist ein Versammlungsleiter zu wählen.
(5) Bei der Beschlußfassung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Für eine Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder notwendig. Die Änderung des Vereinszwecks (§ 1 Abs. 2) und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
(6) Vorschläge zu Satzungsänderungen müssen allen Mitgliedern des Vereins gleichzeitig mit der Tagesordnung schriftlich mit vollem Inhalt zugestellt werden.
(7) Die Mitgliederversammlung beschließt über
a) die Wahl des Vorstandes gem. § 5 Abs. 1;
b) die Wahl von zwei Kassenprüfern;
c) den Jahresbericht des Vorstandes und der Kassenprüfer, sowie die Entlastung des Vorstandes und des Kassierers;
d) den Rahmen der Verwendung der Mittel im Sinne des § 1;
e) Einsprüche gem. § 2 Abs. 4;
f) Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins gem. Abs. 5;
g) sonstige auf der Tagesordnung aufgeführte Punkte.
(8) Die Mitgliederversammlung soll außerdem dem persönlichen Kontakt und dem Gedankenaustausch zwischen den Mitgliedern dienen.
(9) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Die Protokolle der Mitgliederversammlungen sind auf Verlangen jedem Vereinsmitglied zugänglich zu machen.
§ 7 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 8 Haftung
Der Verein haftet nur mit seinem Vereinsvermögen. Die Mitglieder haften nicht mit ihrem Privatvermögen.
§ 9 Auflösung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Kath. Kirchengemeinde St. Lambertus in Mettmann, die es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung der Jugendhilfe einzusetzen hat.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem Tag der Beschlußfassung in Kraft.
Mettmann, den 30.6.1995